Reinigungsfirma KONZEPT SAUBER Kreshnik Keqa, Pertzstr. 8, 30625 Hannover
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehung zwischen der Reinigungsfirma KONZEPT SAUBER Kreshnik Keqa (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden, sowohl Privatkunden als auch Geschäftskunden (nachfolgend gemeinsam „Auftraggeber“). Sie gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers im Bereich Reinigungsdienste und sollen eine transparente, faire und rechtssichere Grundlage für die Zusammenarbeit schaffen. Der Auftragnehmer bietet professionelle Reinigungsdienstleistungen an, inklusive einmaliger Aufträge sowie regelmäßiger Unterhaltsreinigungen, für private Haushalte und Unternehmen. Im Folgenden sind die Rechte und Pflichten beider Parteien sowie die Bedingungen der Leistungserbringung aufgeführt.
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
1. Geltung der AGB: Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über Reinigungsleistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Sie finden sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch Unternehmern (§ 14 BGB) Anwendung. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragssprache und Schriftform: Vertragssprache ist Deutsch. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigungen), bedürfen der Schriftform (per Brief oder E-Mail), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB – einschließlich der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses – bedürfen ebenfalls der Schriftform.
§ 2 Leistungsumfang und Ausführung der Reinigungsdienste
1. Art der Leistungen: Der Auftragnehmer erbringt Reinigungsdienstleistungen aller Art gemäß individueller Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Der konkrete Leistungsumfang, wie der Erfüllungsort und ggf. besondere Anforderungen (z.B. zu reinigende Flächen, Intervalle bei regelmäßiger Reinigung, spezielle Reinigungsmittel) werden im jeweiligen Vertrag, Angebot oder Leistungsverzeichnis festgelegt. Arbeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart oder beauftragt sind (z.B. Sonder- oder Extremreinigungen außerhalb des üblichen Rahmens), werden nur gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.
2. Durchführung der Reinigung: Die Reinigungsarbeiten werden fachgerecht und zuverlässig ausgeführt. Sie erfolgen grundsätzlich an gewöhnlichen Werktagen und zu den mit dem Auftraggeber abgestimmten Zeiten. Abweichungen hiervon (etwa Einsätze an Sonn- oder Feiertagen, Nachteinsätze) bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
3. Regelmäßige Unterhaltsreinigung: Wird eine wiederkehrende Reinigung(Unterhaltsreinigung) vereinbart, erfolgt diese in den festgelegten Intervallen(z.B. täglich, wöchentlich, monatlich) zu den vereinbarten Zeiten. Der Auftragnehmer bemüht sich um kontinuierliche Betreuung durch möglichst dasselbe Reinigungspersonal, soweit dies organisatorisch und personell machbar ist. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Einsatz einer bestimmten Reinigungskraft besteht jedoch nicht.
4. Einsatz von Personal und Subunternehmen: Der Auftragnehmer setzt vorwiegend sein eigenes Reinigungspersonal ein und sorgt für eine ordnungsgemäße Überwachung der Arbeitsausführung. Er ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Pflichten geeignete Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einzusetzen. In jedem Fall bleibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
§ 3 Vertragsschluss
1. Angebot und Auftragsbestätigung: Angebote des Auftragnehmers sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend. Ein Vertragsschluss kommt in der Regel erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Kundenanfrage oder das Angebot des Auftraggebers schriftlich bestätigt(z.B. per Auftragsbestätigung per E-Mail). Alternativ kann der Vertrag auch durch Beginn der Ausführung der Reinigungsleistung durch den Auftragnehmer zustande kommen, sofern der Auftraggeber zuvor eine entsprechende Beauftragung mündlich oder schriftlich erteilt hat.
2. Vertragsunterlagen: Bestandteile des Vertrages sind – soweit anwendbar – das schriftliche Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft) und diese AGB. Weichen einzelne Bestimmungen des individuellen Vertrags (Angebots) von diesen AGB ab, so gehen die individuell vereinbarten Regelungen vor.
§ 4 Vertragslaufzeit, Kündigung und Stornierung
1. Vertragsdauer bei regelmäßiger Reinigung: Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein Vertrag über laufende (wiederkehrende) Reinigungsleistungen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Vertragsparteien können einen solchen Vertrag nach Ablauf einer ggf. vereinbarten Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt (§ 314 BGB).
2. Verträge über Einzelaufträge: Verträge über einmalige Reinigungsleistungen (Einzelaufträge, z.B. Grundreinigung oder Bauendreinigung) enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung und Abnahme (siehe § 7). Eine vorzeitige ordentliche Kündigung einzelner beauftragter Reinigungs-Termine ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht vorgesehen; stattdessen gelten die nachfolgenden Stornoregelungen.
3. Stornierung von Terminen: Der Auftraggeber kann vereinbarte Reinigungstermine vor Beginn der Leistung stornieren, ist jedoch verpflichtet, dies rechtzeitig mitzuteilen. Bei regelmäßigen Reinigungen kann der Auftraggeber einzelne Reinigungstermine in zumutbarem Umfang verschieben oder ausfallen lassen, sofern er den Auftragnehmer mindestens 2 Werktage vorher informiert. Bei einmaligen Aufträgen (oder Sonderreinigungen) gilt: Eine Absage oder Terminverschiebung bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin ist kostenfrei möglich. Erfolgt die Stornierung kurzfristiger – also weniger als 48 Stunden vor Leistungsbeginn – kann der Auftragnehmer eine Ausfallentschädigung von bis zu 50 % des Auftragswertes berechnen, da in diesem Fall Personal und Ressourcen bereits eingeplant wurden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.
4. Form der Kündigung/Stornierung: Jede Kündigung des Vertrags oder Stornierung einzelner Leistungen durch den Auftraggeber muss in Textform (mindestens E-Mail) erfolgen, um eine klare Nachweisbarkeit zu gewährleisten. Mündliche oder kurzfristige Abmeldungen beim Reinigungspersonal vor Ort genügen nicht als wirksame Kündigung oder Stornierung.
§ 5 Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Durchführung der Reinigungsleistungen und schafft die notwendigen Voraussetzungen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber zu Folgendem:
• Zugang zum Objekt: Er muss dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Räumlichkeiten ermöglichen. Dies beinhaltet, dass zum vereinbarten Reinigungstermin entweder der Auftraggeber anwesend ist oder rechtzeitig erforderliche Schlüssel übergeben werden. Die Schlüsselübergabe erfolgt unentgeltlich; auf Wunsch wird deren Empfang schriftlich bestätigt. Bei Schlüsselverlust oder -beschädigung durch den Auftragnehmer haftet dieser im Rahmen der in § 8 festgelegten Haftungsbegrenzung.
• Strom, Wasser und Infrastruktur: Der Auftraggeber stellt Wasser und Stromin angemessenem Umfang für die Reinigungsarbeiten kostenlos zur Verfügung. Soweit erforderlich, hat der Auftraggeber dem Reinigungspersonal auch einen geeigneten Raum bzw. verschließbaren Schrank für die Aufbewahrung von Arbeitsmaterialien, Geräten und Kleidung bereitzustellen. Gleiches gilt für sanitäre Einrichtungen (Toiletten), sofern der Einsatz länger als drei Stunden dauert.
• Arbeitsbedingungen und Sicherheit: Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Räumlichkeiten zum Reinigungstermin zugänglich sind und keine Behinderungen oder Gefahrenquellen die Arbeit erschweren. Insbesondere sind empfindliche oder beschädigte Stellen (z.B. lose Kabel, defekte Steckdosen, instabile Möbel, Alarmanlagen) dem Auftragnehmer vorab mitzuteilen. Wertsachen und zerbrechliche Gegenstände sollte der Auftraggeber sichern oder ebenfalls vor Leistungsbeginn auf besondere Empfindlichkeit hinweisen. Gefahrenquellen, die vom Auftraggeber nicht kenntlich gemacht oder beseitigt wurden, liegen nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
• Kooperation bei der Ausführung: Während der Reinigung hat der Auftraggeber alles zu unterlassen, was den Ablauf behindern könnte. Er darf dem vom Auftragnehmer eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die vom vereinbarten Leistungsumfang abweichen. Wünsche oder Änderungen sind direkt mit dem Auftragnehmerbüro abzustimmen.
• Unterlassene Mitwirkung: Sollte der Auftraggeber Mitwirkungspflichten verletzen – etwa keinen Zugang ermöglichen oder notwendige Informationen verschweigen – und kann der Auftragnehmer aus diesem Grund die Reinigung nicht wie vereinbart durchführen, so gilt die Leistung dennoch als vom Auftragnehmer erbracht und wird entsprechend berechnet. Eventuelle Wartezeiten oder vergebliche Anfahrten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers wegen Verzugs des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 6 Preise, Anfahrtskosten und Zahlungsbedingungen
1. Preise und Kostenvoranschlag: Die vom Auftragnehmer angebotenen oder vertraglich vereinbarten Preise für Reinigungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Preisliste. Sofern nichts Abweichendes angegeben ist, verstehen sich alle Preisangaben inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (bei gewerblichen Kunden werden Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen). Zusätzliche Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden und nicht im ursprünglichen Preis enthalten sind, werden nach Aufwand oder gemäß individueller Absprache berechnet.
2. Anfahrtskosten: Anfahrtskosten werden – soweit nicht anders vereinbart – gesondert in Rechnung gestellt. Im Nahbereich des Geschäftssitzes des Auftragnehmers (lokales Stadtgebiet) sind üblicherweise keine zusätzlichen Anfahrtspauschalen fällig, da sie in den Preisen einkalkuliert sind. Bei entfernteren Einsatzorten behält sich der Auftragnehmer vor, eine Kilometerpauschale zu berechnen. Beispiel: Ab einer Entfernung von 10 km zum Kunden wird eine Pauschale von 0,40 € netto pro gefahrenem Kilometer erhoben. Die konkreten Anfahrtskosten werden dem Auftraggeber vorab im Angebot mitgeteilt.
3. Zahlungsfälligkeit: Rechnungen des Auftragnehmers sind, soweit nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Eingang des Zahlungsbetrages auf dem in der Rechnung angegebenen Konto des Auftragnehmers. Skonti oder Rabatte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
4. Zahlungsart: Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das angegebene Geschäftskonto des Auftragnehmers, sofern keine Barzahlung oder andere Zahlungsart ausdrücklich vereinbart wurde. Bei dauerhaften Reinigungsverträgen kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch periodische Sammelrechnungen (z.B. monatlich) ausstellen.
5. Verzug und Mahnungen: Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen (§ 288 BGB). Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, pro schriftlicher Mahnung eine angemessene Mahngebühr zu berechnen (bei Verbrauchern pauschal z.B. 5 € je Mahnung). Für Unternehmer bleibt es bei der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB (40 € Verzugspauschale). Gerät der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, darf der Auftragnehmer bis zum Ausgleich rückständiger Beträge weitere Reinigungsleistungen zurückhalten oder nur gegen Vorkasse ausführen. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs (z.B. Schadenersatz) bleiben vorbehalten.
§ 7 Abnahme der Leistung, Mängel und Gewährleistung
1. Abnahme der Reinigungsleistung: Nach Abschluss der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber die Vertragsleistung abzunehmen, sofern diese der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die Leistung gilt als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Reinigung, etwaige Mängel gegenüber dem Auftragnehmer rügt. Bei einmaligen Leistungen (z.B. Endreinigungen) soll die Abnahme spätestens innerhalb von 24 Stundennach Meldung der Fertigstellung erfolgen. Unterbleibt eine fristgemäße Mängelrüge oder Abnahme, gilt die Leistung als vom Auftraggeber genehmigtund abgenommen.
2. Mängelanzeige: Stellt der Auftraggeber einen Mangel fest, so ist dieser möglichst schriftlich (E-Mail genügt) anzuzeigen. Die Mängelrüge soll den Zeitpunkt, den Ort und die Art des beanstandeten Mangels genau beschreiben, damit der Auftragnehmer gezielt nachbessern kann.
3. Nacherfüllung: Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung, d.h. zur kostenfreien Nachbesserung oder Ersatzleistung nach eigener Wahl. Der Auftraggeber muss hierfür eine angemessene Frist gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie vom Auftragnehmer verweigert, kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
4. Haftung für Mängelfolgen: Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Schlechtleistung kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn die Voraussetzungen der Haftungsregelung in § 8 vorliegen (siehe dort). Insbesondere haftet der Auftragnehmer bei einfachen (leichten) Fahrlässigkeitsschäden nur in begrenztem Umfang.
5. Mitwirkung des Auftraggebers bei Mängelprüfung: Der Auftraggeber soll dem Auftragnehmer oder dessen Personal die Gelegenheit geben, gerügte Mängel vor Ort zu begutachten. Unberechtigte Verweigerung der Abnahme oder unbegründete Mängelrügen können die Rechte des Auftraggebers einschränken; gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers (z.B. auf Zahlung der Vergütung) bleiben in solchen Fällen bestehen.
§ 8 Haftung
1. Unbeschränkte Haftung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Haftung gegenüber Verbrauchern
Gegenüber Verbrauchern haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für sonstige Schäden ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Haftung gegenüber Unternehmern
Gegenüber Unternehmern ist die Haftung des Auftragnehmers bei einfacher Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – vollständig ausgeschlossen, auch für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
4. Haftungshöchstgrenze
Soweit der Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
5. Haftungsausschlüsse
Keine Haftung besteht für Schäden, die auf Weisungen, Vorgaben oder vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien beruhen, sowie für Schäden, die der Auftraggeber durch Verletzung seiner Mitwirkungspflichten mitverursacht hat.
6. Mitverschulden
Hat der Auftraggeber durch eigenes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen oder dessen Umfang vergrößert, so mindert sich ein etwaiger Anspruch entsprechend (§ 254 BGB).
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich deutsches Recht für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch nicht der zwingende Schutz des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterlaufen wird.
2. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Hannover ausschließlicher Gerichtsstand. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Verbraucher ist. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Klageerhebung nicht in Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt. In allen anderen Fällen gilt der gesetzliche Verbrauchergerichtsstand.
3. Teilunwirksamkeit (Salvatorische Klausel): Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam/undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
4. Kein Verzicht durch Untätigkeit: Das Schweigen oder die Nichtausübung von Rechten durch den Auftragnehmer im Einzelfall bedeutet keinen Verzicht auf diese Rechte. Auch eine vorübergehende Duldung einer Vertragsabweichung führt nicht zu einer dauerhaften Änderung oder Aufhebung der entsprechenden Vertragsbestimmung.
5. Vorrang der Individualabrede: Individuelle vertragliche Abreden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich vereinbart wurden.
